Pflicht zur Fortbildung in der Freizeit?
Dass Patientinnen und Patienten die bestmögliche Behandlung geboten werden soll, versteht sich von selbst. Insbesondere im Bereich der Wundversorgung fordert nunmehr § 6 Ziffer 10 der Rahmenempfehlung gem. § 132a Abs. 1 SGB V, dass alle Pflegekräfte welche chronische oder schwer heilende Wunden gemäß Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie versorgen im Jahr Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 10 Zeitstunden nachweisen müssen. Ob die Pflegefachpersonen deshalb auch in ihrer Freizeit dazu verpflichtet sind sich entsprechend weiterzubilden, oder ob der Arbeitgeber hierfür Zeit einräumen muss, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag in welchem Prof. Dr. Volker Großkopf in einem Video hierzu Stellung bezieht.
Auf jeden Fall erfüllen Sie mit dem Besuch des diesjährigen IWC Ihre Fortbildungsverpflichtung im Umfang von 5 Zeitstunden.